Das Bundeskartellamt (VK 2 – 77/14) hat den klassischen Fall einer intransparenten Ausschreibung beschrieben. Im Kern wurde einmal erklärt, dass man sich genau an die Vorgaben zu halten habe, während an anderer Stelle erklärt wurde, dass Materialabweichungen im Angebot auszuweisen sind. Aus den Gründen: Die Intransparenz hinsichtlich der aufgestellten Vorgaben der Ag ergibt sich aus … Vergaberecht: Intransparenz des Vergabeverfahrens weiterlesen
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